Die Bereitstellung einer digitalen Infrastruktur, die die zeitgemäße Nutzung webbasierter Anwendungen zur Kommunikation, Organisation und zum Einsatz im Unterricht ermöglicht, ist längst überfällig und wird vom VBE ausdrücklich befürwortet. Mit „LOGINEO NRW" soll dafür eine verlässliche, standardisierte und vertrauenswürdige Basis-IT-Infrastruktur geschaffen werden. Diese befindet sich aktuell im Beteiligungsprozess der Hauptpersonalräte.
Die Anpassungen der VO-DV I und VO-DV II folgen der Arbeits- und Verarbeitungswirklichkeit im Lehrerberuf. Ziel der Anpassung muss es aus Sicht des VBE sein, die Datenverarbeitungsprozesse in einen rechtlich abgesicherten Kontext zu setzen und dabei die Datenschutzrichtlinien im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung zu beachten.
Zu den geplanten Änderungen nimmt der VBE wie folgt Stellung:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I )
Zu Artikel 1, Absatz 2
Die Öffnung der Datenverarbeitung auf weitere ADV-Arbeitsplätze in der Schule ist zu begrüßen. Die Nutzung in „sonstigen Netzwerken" ermöglicht eine variable Nutzung auch außerhalb des Schulgebäudes. In diesem Zusammenhang ist allerdings dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur den Schülerinnen und Schülern, sondern auch den Kolleginnen und Kollegen digitale Endgeräte in ausreichender Zahl in den Schulen zur Verfügung stehen.
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisionsfähigkeit und Transparenz ist für uns die Grundvoraussetzung für eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dass für die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien nach § 10 des Datenschutzgesetzes allerdings die Schulleitungen verantwortlich sind, halten wir für eine Überforderung. Die entsprechende Konfiguration sowie die Sicherstellung, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zählen nicht zu den originären Aufgaben einer Schulleitung. Ihre rechtliche Absicherung muss daher gewährleistet sein. Um darüber hinaus den Arbeitsaufwand für die Schulleitungen nicht noch weiter auszuweiten, sollten hier geeignete Formblätter zur Verfügung gestellt werden.
Zu Artikel 1, Absatz 3
Die Einwilligung in elektronischer Form ist mittlerweile ein übliches Verfahren. Der Widerruf einer Einwilligung ist mit einer Deaktivierung des Accounts verbunden. Aus Datenschutzgründen muss aus unserer Sicht jedoch die Erforderlichkeit geprüft werden, ob die Account-Daten dann nicht auch konsequenterweise zu löschen sind.
Zu Artikel 1, Absatz 4
Diese Streichung wird begrüßt, da dadurch die doppelte Buchführung zukünftig entfällt.
Zu Artikel 1, Absatz 5
Die hier angesprochene Datenübermittlung auf Datenträgern war bereits in der Vergangenheit hinsichtlich der Verschlüsselungstechnik sehr strittig und extrem problembelastet.
Diese Option kann von uns daher nur mitgetragen werden, wenn den Nutzern ein zeitgemäßes und aktuelles Verschlüsselungsprogramm zur Verfügung gestellt wird, das für alle Beteiligten anwenderfreundlich ist und gleichzeitig den aktuellen Stand der Technik abbildet. Auch hier ist die Absicherung der Schulleitungen unbedingt zu gewährleisten.
Zu Artikel 1, Absatz 6
Die Aufnahme des Datums „schulische E-Mail-Adresse" ist erforderlich, um zukünftig einen Zugang zum geschützten Webraum „LOGINEO NRW" zu gewährleisten. Das Vorabanlegen sämtlicher potentiell möglicher Nutzer hinsichtlich dieser E-Mail-Adresse - auch ohne eine Vorabeinwilligung - ist für uns aus ökonomischer Sicht nachvollziehbar. Allerdings ist das vorgesehene Verfahren mit der Prüfung der Erforderlichkeit nur schwer zu vereinbaren.
Hier muss aus unserer Sicht ein Weg gefunden werden, Daten nur anzulegen, wenn die Erforderlichkeit dies auch wirklich gebietet. Gleiches gilt für den Vorgang des Löschens eines Accounts.
Die elektronische Verarbeitung von Daten, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erforderlich sind (Dokumentationen, Beurteilungen), gehört mittlerweile zum gelebten Schulalltag. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, wenn dies zukünftig in einem rechtlich geschützten Raum ermöglicht wird.
Zu Artikel 1, Absatz 8
Die Erweiterung des Katalogs bzgl. der Erreichbarkeit genannter Personen auch am heimischen Arbeitsplatz stellt eine Arbeitserleichterung dar und ist zu begrüßen.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II)
Zu Artikel 1, Absatz 1
Die hier gemachten Ausführungen sind identisch mit denen von Artikel 1, Absatz 2 der VO-DV I. Von daher verweisen wir auf die von uns hierzu o.a. Anmerkungen.
Zu Artikel 1, Absatz 2
Die in diesem Absatz aufgenommene Datenvereinbarung im Auftrag für die Nutzung von „LOGINEO NRW" ermöglicht auch die Einbindung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung. Insofern folgt diese Berechtigung aus unserer Sicht den Ausbildungserfordernissen. 3
Zu Artikel 1, Absatz 3
Die Nutzung der mit sensiblen Daten generierten Identnummer sehen wir als sehr problematisch an. Die dargelegten Gründe zur Nutzung dieses sensiblen Datums zur eindeutigen Zuordnung einer Lehrkraft (Tätigkeit an mehreren Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung etc.) sind jedoch grundsätzlich nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund halten wir es für umso wichtiger, dass ein Import dieser Daten erst stattfinden darf, nachdem eine Zustimmung durch die Nutzerin bzw. den Nutzer erfolgt ist. Bei einer nicht erteilten Zustimmung dieser Personen ist der Account nach unserer Auffassung konsequenterweise komplett zu löschen und nicht nur zu deaktivieren.
Die Streichung der Fußnoten entspricht den Forderungen der Dienststellen zur effizienteren Zusammenarbeit mit Schulen. Dem kann gefolgt werden.
Zu Artikel 1, Absatz 4
Hier entspricht unser Kommentar dem zur Streichung der Fußnoten in Absatz 3.
Zu Artikel 1, Absätze 5 und 6
Dieses in den beiden Absätzen ausgewiesene Datum ist Voraussetzung für die Nutzung von „LOGINEO NRW". Von daher verweisen wir in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen zu Absatz 3.
Zu Artikel 1, Absätze 7 bis 10
Die in den Absätzen 7 bis 10 ausgewiesenen Veränderungen ergeben sich sachimmanent aus den Veränderungen, die in den Absätzen 3, 5 und 6 vorgenommen wurden. Von daher verweisen wir auf unsere Kommentare zu den hier benannten Absätzen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass die mit der Umsetzung von „LOGINEO NRW" verbundene Zielsetzung, den Schulen eine datenschutzkonforme und geschützte Arbeitsplattform zur schulischen Kommunikation, Organisation und Dokumentenverwaltung zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich zu begrüßen ist.
Allerdings ist es für den VBE zwingend notwendig, dass bei der geplanten zukünftigen Datenverarbeitung die informationelle Selbstbestimmung und der personenbezogene Datenschutz gewährleistet sind. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass den Schulen die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen zur Verfügung gestellt werden, um diese weitreichenden Veränderungen zu stemmen. Dies setzt auch eine umfassende Ausstattung der Schulen mit der notwendigen Anzahl sicherer digitaler Endgeräte voraus.
Damit die Einführung von „LOGINEO NRW" nicht zu einer zusätzlichen Belastung, Arbeitsverdichtung und Arbeitszeitverlängerung – Stichwort „Präsenzkultur" – führt, ist parallel dazu auch ein standardisiertes Gesundheitsmanagement für diesen Bereich zu entwickeln.
Nur unter diesen Voraussetzungen ist es aus Sicht des VBE überhaupt möglich, Lernen mit digitalen Medien sowie eine schnellere und effizientere Kommunikation in einem geschützten Raum auch im schulischen Bereich umzusetzen.
Udo Beckmann
Landesvorsitzender
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