§ 2 (1) und § 2 (5) Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer:
Die grundlegende Ungerechtigkeit der unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtung in den Schulformen bleibt weiterhin erhalten. Dies ist gerade in Zeiten der Inklusion und auch im Zuge der gleichwertigen Ausbildung der Lehrämter ein nicht mehr länger hinnehmbarer Anachronismus.
Dass gerade im Bereich der Primarstufe die Anrechnungsstunden je Stelle für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben bei dem Faktor 0,2 belassen wird, verdeutlicht diese Ungerechtigkeit im unterschiedlichen Umgang mit den Schulformen umso mehr.
§ 5 Leitungszeit
Der VBE hat das Ministerium in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass seit lnkrafttreten der Mindestgrößenverordnung im Jahr 2013 zahlreiche Förderschulen schließen und teilweise zu Schulverbünden mit mehreren Teilstandorten zusammengelegt würden. Den zusätzlichen Arbeitsbelastungen der Leitungsmitglieder stünde aber keine Erhöhung der Leitungszeit gegenüber so wie dies für Grundschulverbünde und weiterführende Schulen in § 5 Abs. 2 und 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vorgesehen sei.
In einem Antwortschreiben würdigte das MSW die rechtliche Wertung des VBE, dass die Regelung in § 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG keine Erhöhung der Leitungszeit für Förderschulen mit Teilstandorten vorsehe.
Zitat:
„(…) Ich teile aber Ihre Einschätzung, dass aufgrund der aktuellen Entwicklung der Schulstruktur im Förderschulbereich es nicht gerechtfertigt wäre, Förderschulen mit Teilstandorten zu benachteiligen.
(...) Aufgrund dessen sage ich Ihnen zu, die Möglichkeiten für die von Ihnen angeregte Erweiterung des § 5 Abs. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchuiG zugunsten der Förderschulen wohlwollend zu prüfen. Ich bitte aber um Verständnis, dass ich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage darüber treffen kann, inwieweit und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Umsetzung dieses Vorhabens erreichbar sein wird. (…)“
Im Entwurf ist unser Vorschlag jedoch leider noch nicht umgesetzt worden.
Der VBE bleibt aber weiterhin bei seiner Forderung nach einer Erhöhung der Leitungszeit für Schulleitungen an Förderschulen.
§ 6 Klassenbildungswerte
Die schrittweise Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes für Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien ist im Grundsatz zu begrüßen. Trotzdem ist es dringend angezeigt, auch aufgrund der Änderungen in der Schulstruktur, die Bandbreiten und Klassenfrequenzrichtwerte noch stärker zu senken. Mindestens ein Klassenfrequenzrichtwert von 24 – wie in der Schulform Hauptschule – ist für alle Schulformen einzurichten.
Bedacht werden muss in diesem Zusammenhang, dass die Bandbreitenregelung die Schulform Hauptschule benachteiligt, da sie als einzige Schulform bis zu 35 Schülerinnen und Schüler zulassen kann.
§ 6a Klassenbildung an Grundschulen
(2) 3. (…) Erhöht sich die Schülerzahl bis zum 1. August gegenüber dem Berechnungsstichtag 15. Januar, ist die Einrichtung weiterer Eingangsklassen zulässig, soweit die unter Berücksichtigung der erhöhten Schülerzahl und der Berechnungsgrundsätze nach den Sätzen 2 bis 5 sich ergebende Höchstzahl der zu bildenden Klassen nicht überschritten wird.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass es Kommunen ermöglicht wird, auch nach dem 15. Januar weitere Eingangsklassen zu bilden.
Nicht nachvollziehbar, ist die Begründung, dass die Ergänzung des § 6a Absatz 2 den zuwanderungsbedingten Beschulungsproblemen im Grundschulbereich entgegenwirkt. (vgl. S. 11 von 12)
Die Kinder, die zuwanderungsbedingt in die Grundschulen kommen, sind nur zu einem Teil Kinder, die im Einschulungsalter sind und im August in die erste Klasse eingeschult werden. Hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese Kinder nicht zu einem festgesetzten Zeitpunkt vor dem 1. August in den Schulen ankommen.
Das stellt die Grundschulen vor eine große Herausforderung. Während des laufenden Schuljahres kommen Kinder vom ersten bis zum vierten Schuljahr.
Das bedeutet zurzeit, dass die vorhandenen Klassen bis 29 Kinder aufgefüllt werden.
Um den Grundschulen weiterhin einen erfolgreichen Unterricht mit individueller Förderung zu ermöglichen, muss hier der Gesetzgeber aufgefordert werden, in neuen Strukturen zu denken.
Es reicht nicht, den Kommunen die Bildung von Eingangsklassen nach dem 15. Januar zu ermöglichen. Unbedingt notwendig ist die Bildung zusätzlicher Klassen und kleiner Lerngruppen vom zweiten bis zum vierten Jahrgang.
§ 6 Klassenbildungswerte (Förderschule)
Für die Förderschule Sprache gilt nach der letzten Änderung ein Klassenfrequenzhöchstwert von 17. Dieser Wert hat sich im jetzigen Entwurf nicht verbessert.
Gleichzeitig hat sich durch die Inklusion die Schülerschaft verändert: es werden vermehrt SuS mit umfassenden und komplexen Störungsbildern unterrichtet.
Es müssen bis zu 17 SuS in Räumen unterrichtet werden, die für kleinere Gruppen konzipiert wurden und teilweise nur 39 – 42 Quadratmeter umfassen, das entspricht 2 – 3 Quadratmeter pro SuS.
Diese Situation führt zu Belastungen der Lehrkräfte durch räumliche Enge, Lärm und psychische Beanspruchung. Zudem ist es ihnen deutlich weniger möglich, den Bedürfnissen der SuS gerecht zu werden.
SuS können Nutz- und Störschall nicht unterscheiden > mehr SuS = mehr Schall
- Störungsbewusstsein bei SuS = Angst, vor großen Gruppen zu sprechen > größere Klasse = größere Angst
- Beeinträchtigung des Schriftspracherwerbs > größere Klasse = weniger Möglichkeit, individuell zu fördern
- L-Sprache muss dem Störungsbild angepasst werden > größere Klasse = weniger Anpassung
- SuS mit Störungen der sprachlichen Entwicklung benötigen auch Förderung der Gesamtentwicklung (Emotionalität, Soziabilität, Wahrnehmung, Kognition, Motorik) > größere Klasse = weniger Förderung
Noch verschärfter ist die Situation an den ES-Schulen mit dem Klassenfrequenzhöchstwert von 17 geworden.
§ 8 Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“
Verschärft wird die Situation in den Klassen der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung durch die Schüler-Lehrer-Relation 9,92.
Gerade bei den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt ES kommt noch hinzu, dass SuS mit intensivpädagogischem Förderbedarf nach § 15 AO-SF keinen Anspruch auf zusätzliche Stellen mehr auslösen.
Aber auch bei den Realschulen ist zu bedenken, dass hier nach wie vor eine schlechte Schüler-Lehrer-Relation gegeben ist. Dies ist vor allen Dingen vor dem Hintergrund des 12.SchRÄG mit der möglichen Einrichtung des Hauptschulbildungsgangs an Realschulen nicht mehr zeitgemäß. Auch muss mittlerweile konstatiert werden, dass durch die Veränderungen in der Schullandschaft sich auch die Schülerschaft der Schulform Realschule verändert hat und somit dieser Heterogenität in der Schüler-Lehrer-Relation Rechnung zu tragen ist.
23.02.16
Udo Beckmann
Landesvorsitzender VBE NRW
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