Neufestsetzung der Erfahrungsstufen nach § 91 Absatz 13 LBesG NRW
16.12.2016

Zum 1. Juni 2013 sind seinerzeit die Besoldungsstufen vom Lebensalter auf die Berufserfahrung umgestellt worden.

Gleichzeitig sind die Eingangsstufen angehoben worden:
In A 12 von Stufe 3 auf Stufe 4 - was einem bisherigen Eintrittsalter von 27 Jahren entsprach und
in A 13 von Stufe 3 auf Stufe 5 - was einem bisherigen Eintrittsalter von 29 Jahren entsprach.

Personen, die vor dem 01.06.2013 bereits im Beamtenverhältnis standen, wurden in die neuen Erfahrungsstufen übergeleitet. Personen, die ab dem 01.06.2013 verbeamtet wurden, konnten durch die Abkopplung vom Lebensalter und die Anhebung der Eingangsstufe besser gestellt sein als vor dem 01.06.2013 eingestellte Beamtinnen und Beamte. Das war in der Regel der Fall, wenn sie vor dem 27. oder 29. Lebensjahr eingestellt wurden oder sie anrechenbare oder förderliche Zeiten vorzuweisen hatten. Als solche Zeiten gelten z. B. 

  • Zeiten, in denen sie bereits in Vertretungsverträgen gearbeitet haben oder

  • Zeiten einer Betreuung von Kindern bis zu 3 Jahren pro Kind oder

  • Zeiten eines Wehr- bzw. Zivildienstes.

Mit dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtmodernisierungsgesetz wurde den 2013 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten befristet die Möglichkeit eingeräumt, die Erfahrungsstufe auf Antrag neu feststellen zu lassen. Dadurch kann es sein, dass Betroffene eine höhere Erfahrungsstufe erhalten oder vorzeitiger die nächste Erfahrungsstufe erreichen.

Eine Umstellung auf das neue Besoldungsrecht könnte aber auch Verschlechterungen bringen, so dass ein Antrag auf Neufestsetzung immer mit der Formulierung verbunden sein sollte, dass der Antrag nur dann aufrecht erhalten wird, wenn er eine Besserstellung für die Antragsteller bringt.

Das Recht, eine Neuberechnung zu beantragen, ist bis zum 30. 6. 2017 befristet und gilt vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Wer also noch in 2016 von einer Neufestsetzung profitieren kann und möchte, sollte seinen Antrag jetzt stellen, damit er zum Jahresende noch bei der zuständigen Bezirksregierung vorliegt.

Wer könnte von einem solchen Antrag profitieren?

  • Alle diejenigen, die im Eingangsamt A 12 vor der Vollendung des 27. Lebensjahres und im Eingangsamt A 13 vor der Vollendung des 29. Lebensjahres ins Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden

  • Alle diejenigen, deren Festsetzung der Eingangserfahrungsstufe unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und förderlichen Zeiten fiktiv vor der Vollendung des 27. bzw. 29. Lebensjahres liegen würde. 

Für diejenigen, die vor 2016 die Endstufe ihrer Besoldung erreicht haben, kann es keine Verbesserung geben.

 

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