Der VBE begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit der Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamten- und richterrechtlichen Verhältnisse auf Grund der Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Verbände.
Der VBE sieht auch die Notwendigkeit der Anpassungen an die Neufassung des Landesbeamtengesetzes und der wirkungsgleichen Übertragung der Regelungen, die aufgrund der zum 01.01.2015 in Kraft getretenen Bundesgesetzgebung zur Pflege- und Familienpflegezeit erforderlich geworden sind.
Allerdings ist für den VBE nicht nachvollziehbar, dass mit dem jetzt vorliegenden Verordnungsentwurf bereits Regelungen festgelegt werden sollen, die sich auf Neufassungen bzw. Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen beziehen, die erst nach Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes notwendig werden. Da sich das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz aktuell aber erst im parlamentarischen Abstimmungsverfahren befindet, ist für den VBE die Eile bei dieser verordnungsrechtlichen Regelung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung nur schwer zu verstehen.
Vorbehaltlich der noch zu treffenden grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung begrüßt der VBE grundsätzlich die geplanten Regelungsanpassungen in der Dritten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung für Nordrhein-Westfalen.
Die Änderungen im Bereich der Pflege- und Familienpflegezeitsind aus unserer Sicht mit Blick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine größere Flexibilität folgerichtig. Insbesondere ist die Erweiterung der Regelung hinsichtlich der Betreuung minderjähriger Angehöriger auch außerhalb der häuslichen Umgebung positiv zu bewerten. Dagegen stellen die weiteren Regelungen lediglich Folgeanpassungen dar, welche aus der aktuellen Rechtsprechung oder den beamtenrechtlichen Regelungen resultieren.
Für den VBE wäre eine weitergehende Flexibilisierung bei der Teilzeitregelung im Rahmen der Familienpflegezeit wünschenswert. Da die Pflegeintensität häufig nicht gleichmäßig verläuft oder im Laufe der Zeit ansteigt, müsste auch die Möglichkeit gegeben werden, ein Jahr in Teilzeit zu arbeiten, im zweiten Jahr zu pausieren und im dritten Jahr die Teilzeitregelung zu beenden.
Im Schulbereich ist festzustellen, dass die sinnvollen Regelungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung aufgrund mangelnder Kenntnis der Abläufe vielfach keine Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund würde der VBE es begrüßen, wenn der Dienstherr eine Handreichung zum praktischen Umgang mit den Regelungen zur Pflege- und Familienpflegezeit für den Schulbereich erstellen würde. Insbesondere für Schulleitungen, aber auch für die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden wäre eine derartige schriftliche Empfehlung geeignet, viele bestehende Unsicherheiten zu beseitigen.
Udo Beckmann
Vorsitzender
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