Hierzu werden die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet:
Aus wie vielen Mitgliedern darf der Lehrerrat bestehen?
Die Lehrerkonferenz legt die Anzahl der Mitglieder des Lehrerrats fest. Dabei darf der Lehrerrat ein drei- bis fünfköpfiges Gremium bilden, das in der Lehrerkonferenz gewählt wird. In Fällen, in denen
eine Schule nur bis zu 8 Lehrkräfte hat, darf ein Lehrerrat auch aus 2 Personen bestehen.
Wozu ist der Lehrerrat da?
Er agiert als Mittler und Interessenvertreter zwischen Schulleitung und Beschäftigten.
Zudem ist er auch noch Ansprechpartner und Berater bei Problemen, führt regelmäßig Gespräche mit der Schulleitung, berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten des Kollegiums, vermittelt auf Wunsch in dienstlichen Angelegenheiten der Beschäftigten, er berichtet dem Lehrerkollegium (mindestens) einmal im Jahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit.
Kann ich als Lehrerratsmitglied eine Entlastung bekommen?
Nach § 69 Abs.6 SchulG sollen die Mitglieder des Lehrerrats angemessen vom Unterricht befreit werden, damit sie ihre Aufgaben als Lehrerrat nachkommen können. Über die Grundsätze zur Verteilung der Anrechnungsstunden nach BASS 11-11 Nr.1 entscheidet die
Lehrerkonferenz.
Meine Schule will die Fortbildungen der Lehrerratsmitglieder nicht bezahlen. Ist das so rechtens?
§ 69 Abs. 6 SchulG bestimmt, dass den Mitgliedern des Lehrerrats geeignete Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht werden sollen. Hierzu stellt das Land die Mittel zur Verfügung. Das Fortbildungsbudget der Schulen muss nicht eingesetzt werden. Die Schule tritt jedoch aus Ihrem Budget in Vorlage und rechnet am Jahresende mit der Bezirksregierung ab.
Kann mir die Tätigkeit im Lehrerrat bei meiner beruflichen Entwicklung schaden?
Die Mitglieder des Lehrerats dürfen nicht aufgrund Ihrer Tätigkeit im Lehrerrat benachteiligt werden. Dies legt der Bezug auf das Landespersonalvertretungsgesetz im § 69 Abs.4 SchulG fest.
Worüber muss die Schulleiterin oder der Schulleiter den Lehrerrat informieren?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind verpflichtet den Lehrerrat in allen dienstlichen Angelegenheiten der Lehrkräfte bzw. sozialpädagogischen Arbeitskräfte zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. Hierbei hat der Lehrerrat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort (§ 62 Abs.4 SchulG).
Explizit erwähnt ist die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Auch hier muss der Lehrerrat informiert und gehört werden. (§ 59 Abs. 6 SchulG)
Bin ich als Lehrerratsmitglied auch an die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gebunden?
Die Mitglieder des Lehrerrats sind in der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (§ 62 Abs.5 SchulG). Der Lehrerrat hat doch bei der Anordnung von Mehrarbeit ein Mitbestimmungsrecht.
Unsere Schulleitung setzt aber einfach ohne den Lehrerrat zu beteiligen zur Mehrarbeit ein. Ist das rechtens?
Die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt nur dann der Mitbestimmung, wenn es sich um regelmäßige Mehrarbeit handelt. Die tagtägliche ad hoc Mehrarbeit, oder eine Mehrarbeit, die vier Wochen nicht überschreitet unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Wie muss die Zustimmung des Lehrerrats erfolgen? Was ist bei Stimmengleichheit?
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und verschriftlicht. Stimmenthaltungen bleiben ohne Wirkung. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Für Rückfragen steht unseren Mitgliedern die Rechtsabteilung des VBE NRW unter der Telefonnummer 0231/ 42 57 57 - 0 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags von 14:00 – 17:00 Uhr und mittwochs von 14:00 – 19:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231/ 43 38 63 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten: http://lehrerforum-nrw.de/
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen im Jahr 2014. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen
entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung.
Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellung- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Weitere Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeit hierzu finden Sie unter www.lehrerrat.de.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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