Laufbahnwechselverfahren
11.01.2017

Runderlass vom 9.8.2007 - BASS 21-01 Nr. 16
Runderlass vom 5.1.2017 - 132-6.08.01.07

Wechsel in die Laufbahnen der Schulformen der Sekundarstufe II

Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung besitzen, die der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (früher höherer Dienst) zuzuordnen ist und in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst) bzw. im entsprechenden Beschäftigungsverhältnis tätig sind, können sich auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel unter dem Internet-Auftritt www.oliver.nrw.de bewerben, soweit sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen.

Erlass Sek II: Lesen und Download

 

Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für allgemeine Schulen, die den Laufbahnwechsel in das Lehramt für sonderpädagogische Förderung anstreben

Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die über eine Befähigung für ein Lehramt für allgemeine Schulen verfügen und nicht bereits auf einer Stelle für die sonderpädagogische Förderung eingestellt wurden, können sich auf unter www.oliver.nrw.de veröffentlichte Stellenausschreibungen für die sonderpädagogische Förderung, A 13 LBesO, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst), an

- Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung,

- allgemeinen Schulen für das Gemeinsame Lernen (Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Schulversuche PRIMUS und Gemeinschaftsschule), die ent-sprechende Stellen ausschreiben,

bewerben.

Erlass SF: Lesen und Download

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Der VBE hat die Antwort des Staatssekretärs zu den verschiedenen Anfragen, die der VBE in Sachen Schulsport an die Ministerin gestellt hat, erhalten. Durch das Schreiben des Staatssekretärs ist klargestellt, dass alle, die bisher Sportunterricht erteilt und sich bewährt haben, dies auch weiterhin tun dürfen. Zudem weist der Staatssekretär darauf hin, dass sowohl der Erlass, wie auch die erläuternden FAQs die gleiche Rechtsverbindlichkeit haben.

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aus: DBB NRW, Rundschreiben vom 26. Juni 2014
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Für die Verwaltungsabläufe im Lehreraustauschverfahren zum 1. Februar
2015 gilt Folgendes:

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Schule heute

Ausgabe Juli + August 2017

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Ausgabe 64


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